Validierung gegen eine echte Gehaltsabrechnung
Referenzfall: Steuerklasse III, 2 Kinderfreibeträge,
Kirchensteuer 8 %, freiwillig gesetzlich versichert, Zusatzbeitrag 2,99 %, 14 Monatsgehälter
zu 1/12. Verglichen werden die berechneten Werte mit den tatsächlich abgerechneten.
Der Rechner bildet den Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG nach, nicht den
amtlichen Programmablaufplan Zeile für Zeile. Abweichungen von ein bis zwei Euro im Jahr sind
Rundung, keine Fehler.
Verwendete Werte 2026
Grundfreibetrag 12.348 € · Tarifzonen nach § 32a EStG (17.799 € / 69.878 € / 277.825 €) ·
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Monat), RV/AV 101.400 €/Jahr
(8.450 €/Monat) · RV 18,6 % · AV 2,6 % · KV 14,6 % + Zusatzbeitrag · PV 3,6 %, Zuschlag
Kinderlose 0,6 %, Abschlag 0,25 %-Punkte je Kind ab dem zweiten bis fünften ·
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € · Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € ·
Vorsorgepauschale mit neuem Teilbetrag Arbeitslosenversicherung (nur soweit die Teilbeträge
zusammen 1.900 € nicht übersteigen), Mindestvorsorgepauschale ab 2026 entfallen ·
Soli-Freigrenze 20.350 € bzw. 40.700 € in Steuerklasse III, Milderungszone 11,9 % ·
Kinderfreibetrag 9.756 € je Zähler · Steuerklassen V und VI nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG
mit den Grenzwerten 14.071 € / 34.939 € / 222.260 € · Übergangsbereich (Midijob) von
603,01 € bis 2.000 €.
Startwerte einer neuen Berechnung: Festgehalt 4.123 € (Median-Bruttomonatsverdienst
Vollzeitbeschäftigter im April 2025 ohne Sonderzahlungen, Statistisches Bundesamt) ·
40 Wochenstunden, Vollzeit im Betrieb ebenfalls 40 (Vollzeit lag 2025 im Schnitt bei
39,9 Stunden), Zielumfang der Hochrechnung 100 % · Zusatzbeitrag 2,9 %
(durchschnittlicher Satz 2026 laut BMG) · Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, keine Kinder,
pflichtversichert, keine Sonderzahlungen und keine weiteren Bezüge.
Nicht abgebildet: Einmalzahlungen nach dem Jahreslohnsteuer-Differenzverfahren,
individuelle Lohnsteuer-Freibeträge, der Übergangsbereich in Kombination mit freiwilliger
Versicherung sowie die Ausnahmen vom Übergangsbereich, etwa bei Auszubildenden.
Rechner ohne Gewähr. Maßgeblich ist die Abrechnung des Arbeitgebers.
Lohn-, Kirchen- und Solidaritätssteuer rechnet der amtliche Programmablaufplan des
Bundesfinanzministeriums (Lohnsteuer2026.xml), Cent-genau wie die
Gehaltsabrechnung. Für ein neues Steuerjahr wird diese Datei getauscht und der
Sozialversicherungs-Block P in rechner.js angepasst.